Schönheitsreparaturen

Die so genannten Schönheitsreparaturen sind eins der Haupt-Streitthemen zwischen Mietern und Vermietern.

Unter Schönheitsreparaturen versteht man die in der Wohnung anfallenden Renovierungsarbeiten. Gemeint sind insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. 

Heutzutage wohnt jedoch nahezu jedem Formularmietvertrag ein Klausel inne, mit der der Vermieter versucht, diese Pflicht auf den Mieter abzuwälzen.

Dies geht in 75% der Fälle schief!

Die ganz überwiegende Zahl der Klauseln benachteiligt den Mieter in gesetzlich unzulässigem Maße und ist daher unwirksam.

Hier finden Sie eine Auswahl an Formulierungen, die bereits von deutschen Gerichten gekippt wurde:

  • „Der Mieter hat die Wohnung beim Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben.“
  • „Am Ende der Mietzeit muss der Mieter alle Schönheitsreparaturen durchführen“

Da hier unabhängig von der eigenen Abnutzung und Mietdauer renoviert werden muss, sah der BGH die Formulierungen als nichtig (BGH VIII ZR 308/02; BGH VIII ZR 316/06).

  • „Am Ende der Mietzeit sind alle Tapeten zu entfernen“

(BGH VIII ZR 152/05; BGH VIII ZR 109/05).

  • „Der Mieter hat ­Schönheitsreparaturen nach folgendem Fristenplan durchzuführen: Küche, Bad, WC alle 3 Jahre …“

Starre Fristen sind ebenfalls unzulässig. (BGH VIII ZR 178/05; BGH VIII ZR 361/03; BGH VIII ZR 152/05).

  • „… angelaufene Renovierungs­Intervalle sind vom Mieter zeit­anteilig zu entschädigen.“
  • „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seinen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen….“

(BGH VIII ZR 52/06; BGH VIII ZR 95/07; BGH VIII ZR 143/06).

  • „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen“
  • „Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“
  • „Beim Auszug ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben.“

(BGH VIII ZR 224/07; BGH VIII ZR 166/08).

  • „der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen“ (BGH VIII ZR 199/06).

Wer aufgrund einer nichtigen Klausel renoviert hat, kann vom Vermieter die Kosten zurückfordern.
(BGH VIII ZR 302/07).

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