Nachmieter

Allgemein ist die Meinung verbreitet, dass ein Mieter dem Vermieter nur drei Nachmieter nachweisen muss und dann kommt es auf die Kündigungsfrist nicht mehr an. Das ist aber nicht richtig. Der Vermieter muss einen Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser solvent und persönlich akzeptabel ist und wenn der Mieter zugleich ein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2003 (Az.: VIII ZR 244/02) die Voraussetzungen dargelegt:

Ein gesetzlicher Anspruch, einen Nachmieter stellen zu dürfen, kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt und er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus einer Versetzung, einer Unterbringung des Mieter in einem Pflegeheim oder Platzmangel durch Nachwuchs ergeben. Entscheidend ist, dass der Mieter nicht freiwillig die Wohnung aufgibt. Ein berechtigtes Interesse liegt daher nicht vor, wenn der Mieter besseren, billigeren oder verkehrgünstigeren Wohnraum gefunden hat.

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