Betriebskosten

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück entstehen.
Die Betriebskosten sind grundsätzlich von dem Vermieter zu tragen, jedoch können die Vertragsparteien gemäß §556 BGB vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Die Vereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Es reicht nicht aus, wenn im Vertrag steht, der Mieter trage alle übliche Nebenkosten der Wohnung.

Laut § 2 Betriebskostenverordnung zählen zu den Betriebskosten:

  • Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks
  • Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung
  • Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage
  • Betriebskosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
  • Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
  • Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
  • Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
  • Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
  • Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Betriebskosten des Personen- oder Lastenaufzugs
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Kosten der Beleuchtung
  •  Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart
  • Kosten für den Hauswart
  • Betriebskosten der Gemeinschafts-Antennenanlage
  • Betriebskosten der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
  • Betriebskosten der Einrichtungen für die Wäschepflege
  • sonstige Betriebskosten

Nicht zu den Betriebskosten zählen dagegen die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und sämtliche Kosten, die dem Mieter durch die Benutzung bzw. Bewohnung des Gebäudes enstehen (z.B Energieversorgung, Telefonanschluss etc).

Den vollständigen Text der Betriebskostenverordnung finden Sie hier.

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