Eigenbedarf

Der häufigste Grund für eine Kündigung der Vermieter ist Eigenbedarf. Von Eigenbedarf spricht man, wenn der Vermieter die der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs kann nicht zugunsten aller Familieneigentümer erfolgen.

Eigenbedarf liegt nur vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder eine der oben genannten Personen benötigt.

Die Gründe des Eigenbedarfs sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Folgende Sachverhalte können einer Kündigung wegen Eigenbedarf entgegenstehen.

Vorgeschobener Eigenbedarf

Von vorgeschobenem Eigenbedarf spricht man, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorschiebt, um dass Mietverhältnis beenden zu können.

Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf

Die Kündigung wegen Eigenbedarf kann jedoch auch rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn zwar grundsätzlich Eigenbedarf gegeben ist,  dem Vermieter aber auch andere vergleichbare leere Wohnungen zur Verfügung stehen.

Überhöhter Eigenbedarf

Auf Eigenbedarf kann eine Kündigung u.U. auch nicht gestützt werden, wenn die Größe der gekündigten Wohnung deutlich über dem tatsächlichen Eigenbedarf liegt.

Vorübergehender Eigenbedarf

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist auch unwirksam, wenn der Eigenbedarf nicht auf Dauer gerichtet ist.

Treuwidriger und widersprüchlicher Eigenbedarf

Eigenbedarf, der bereits vor Abschluss des Mietvertrages vorlag, kann eine Kündigung nicht rechtfertigen.

Gemäß §§ 574, 574 b BGB sollte der Mieter seinen Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung erklären, wenn es fraglich erscheint, ob die vom Vermieter vorgebrachten Gründe vernünftig und nachvollziehbar sind oder vielmehr die Annahme besteht, dass ein vorgetäuschter Eigenbedarf besteht. Im Widerspruchsschreiben sollte gegenüber den vom Vermieter vorgebrachten Gründe umfassend Stellung genommen werden. Auch sollten hier die bei dem Mieter zu berücksichtigenden Interessen dargelegt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich bei einer Eigenbedarfskündigung keine Interessensabwägung stattfindet.

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