Viele Mieter müssen sich vertraglich verpflichten, bei Einzug eine Kaution zu zahlen. Sie soll zur Sicherheit der Vermieter dienen für den Fall, dass die Mieter ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllen, z.B. die Miete oder die Nebenkosten nicht zahlen, Schäden in der Wohnung verursachen oder vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht durchführen.
Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Monatsmieten begrenzt (Netto- oder Kaltmiete ohne alle Nebenkosten).
Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, sind Mieter dazu berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig – und nicht etwa direkt bei Vertragsabschluss! Vertragliche Abweichungen zum Vorteil der Mieter sind jedoch gesetzlich möglich.
Vermieter müssen die Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank von ihrem Vermögen getrennt anlegen. Für Mietverhältnisse, die seit dem 1.1.1983 begonnen haben, sind sie gesetzlich verpflichtet, die Kaution marktüblich zu verzinsen und bei Rückzahlung sämtliche angefallenen Zinsen und Zinseszinsen ebenfalls an die Mieter auszuzahlen.
Geben die Mieter ihre Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück, können ie von den Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen. Sie sind jedoch auf keinen Fall berechtigt, die letzten Mieten einzubehalten und MIETKAUTIONsozusagen mit der Kautionsrückzahlung zu verrechnen. Die Zinsansprüche und der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjähren nach drei Jahren. Haben Mieter eine Kaution geleistet, kann diese im Falle eines Hausverkaufs von dem Käufer (und damit neuem Vermieter) zurückverlangt werden. Es spielt keine Rolle, ob dieser sie tatsächlich erhalten hat. Der frühere Vermieter bleibt aber weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses beim Käufer nichts mehr zu holen ist. Näheres im Ratgeber Eigentümerwechsel.