Dem Vermieter ist es gestattet, einen Teil seiner Instandsetzungspflicht auf seine Mieter abzuwälzen. Übertragen werden dürfen Reparaturen von Gegenständen, auf die der Mieter einen unmittelbaren und häufigen Zugriff hat.
Solche Teile sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989-VIII ZR 91/88; veröffentlicht in NJW 1989, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Rolladengurte und Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.
Die Übertragung dieser Kostenübernahme erfolgt in der Regel über die so genannte Kleinreparaturklausel, die sich heutzutage in nahezu jedem Formularmietvertrag findet.
Eine solche Klausel ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn zum einen eine Obergrenze für die einzelne Reparatur angegeben ist und eine Obergrenze für die vom Mieter zu treffenden Aufwendungen im Kalenderjahr vereinbart ist.
Beispielsweise wie folgt:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungseinrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von 75,00 Euro im Einzelfall. Der Gesamtbetrag der auf den Mieter jährlich entfällt darf 6 % der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250,00 Euro nicht übersteigen.