Umwandlung

Umwandlung“ bedeutet: Aufteilung eines Mietshauses in selbstständige Eigentumswohnungen.

Die Mieter/innen „umgewandelter“ Wohnungen haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.  Ansonsten bleiben ihnen die gleichen Rechte wie zuvor.

Nach dem Gesetz tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des Voreigentümers aus dem Mietvertrag ein – der alte Mietvertrag gilt weiter.

Die Mieter/innen, sie sind jedoch nach Umwandlung häufig besonders stark von Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bedroht.

Hier schütz sie (auf Zeit) § 577a BGB.

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 BGB demnach erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

Die Kündigungsbeschränkung gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

Sie gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

Die Frist beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete und die Frist durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
Wird nach einer Veräußerung oder Belastung Wohnungseigentum begründet, beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 BGB ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorhandensein und Dauer der sog. Kündigungssperrfristen ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Kommentare sind geschlossen.