Umwandlung“ bedeutet: Aufteilung eines Mietshauses in selbstständige Eigentumswohnungen.
Die Mieter/innen „umgewandelter“ Wohnungen haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Ansonsten bleiben ihnen die gleichen Rechte wie zuvor.
Nach dem Gesetz tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des Voreigentümers aus dem Mietvertrag ein – der alte Mietvertrag gilt weiter.
Die Mieter/innen, sie sind jedoch nach Umwandlung häufig besonders stark von Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bedroht.
Hier schütz sie (auf Zeit) § 577a BGB.
Die Kündigungsbeschränkung gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Sie gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.